Ersatzwahl für ein Mitglied der Steuerkommission vom 22. September 2024 für den Rest der Amtsdauer 2022/2025; Stille Wahl
Für die vorstehend erwähnte Ersatzwahl vom 22. September 2024 wurden während der Anmeldefrist gleich viele oder weniger Kandidaten angemeldet, wie Sitze zu vergeben waren.
Da die Anzahl der Anmeldungen nach der Nachmeldefrist die Anzahl der zu vergebenden Sitze nicht übertrifft, wird gemäss § 30a Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) in stiller Wahl als gewählt erklärt:
Ersatzmitglied Steuerkommission
• Märki Karin, 1967, Hiltenrain 124, 5077 Elfingen
Wahlbeschwerden (§§ 66 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte GPR) gegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung einer Wahl sind innert 3 Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens aber am dritten Tag nach der Veröffentlichung des Ergebnisses, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, 5001 Aarau, einzureichen.