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Adress- und Personenauskünfte

Gemäss Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) darf die Einwohnerkontrolle Daten an Dritte weitergeben, wenn diese ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.

Dazu ist ein schriftliches Gesuch mit einem Interessennachweis bei den Einwohnerdiensten einzureichen. Im Interesse des Datenschutzes werden keine telefonischen Auskünfte sowie keine Auskünfte am Schalter erteilt!

Die Gebühr von Fr. 20.- wird gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. e der Register- und Meldeverordnung Kanton Aargau erhoben.

 

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