Hundekontrolle
Das «kleine» Hundesteuer ABC
Wer muss die Hundesteuer entrichten?
Die Hundesteuer wird wie bis anhin von der Gemeinde erhoben. Sie beträgt im Kanton Aargau Fr. 120.— pro Hund und Jahr.
Gestützt auf § 7 des Hundegesetzes vom 1. Mai 2012 (HuG) sind alle Hunde im Alter von drei Monaten bei der Einwohnerdienste anzumelden.
Per 1. März 2024 tritt die neue kantonale Verordnung zum Hundegesetz (SAR 393.411) in Kraft. Die wichtigsten Änderungen sind folgende:
- Alle Hunde (auch die aus eigener Zucht) sind ab dem 3. Lebensmonat taxpflichtig.
- Zuzüger aus anderen Kantonen oder aus dem Ausland müssen für das laufende Tax-Jahr keine Hundetaxe entrichten (Doppelerhebung entfällt).
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Halbe Taxen entfallen - es werden weder halbe Taxen verrechnet noch zurückbezahlt. Taxen werden per 1. Mai jeden Jahres fällig, unterjährige Zu- / Abgänge werden nicht mehr berücksichtigt.
Gibt es eine Befreiung der Hundesteuer?
Folgende Hunde sind von den anfallenden Taxen befreit, sofern ein offiziell anerkannter Nachweis vorgelegt werden kann.
- Sanitätshund (SKGLeistungsheft, Prüfung eingetragen)
- Lawinenhunde, Katastrophen- und Flächenhunde (Einsatznachweis REDOG / ARS (Alpine Rettung Schweiz)
- Blindenführhunde (Stiftung Schweizerische Schule für Blindenführhunde)
- Behindertenhunde (Le Copin)
- Schweisshunde (akkreditiert durch Jagdgesellschaft)
- Diensthunde (Armee, Grenzwachtkorps, Polizei)
- zu vermittelnde Hunde im Tierheim
- Offizielle Herdenschutzhunde (Förderung durch das Bundesamt für Umwelt BAFU)
- Herdengebrauchshunde (von direktzahlungsberechtigten Landwirtschaftsbetrieben)
Die Nachweise müssen jährlich erneuert werden. Diensthunde in „Pension“ werden wie taxpflichtige Hunde behandelt, das heisst, die Hundesteuer muss entrichtet werden.
Therapie- und Sozialhunde sowie Hunde, welche bei privaten Sicherheitsdiensten oder in ausländischen Rettungshundestaffeln eingesetzt werden, sind nicht taxbefreit.
Wie muss ich die Hundesteuer bezahlen?
Mit dem neuen Hundegesetz gibt es auch keine Hundemarken mehr. Die Gemeindeverwaltung wird im Mai den Betrag von Fr. 120.-- per Rechnung einfordern. Wir bitten Sie, die Rechnung innert vorgegebener Frist zu bezahlen.
Sachkundenachweis (SKN) obligatorisch?
Seit 1. Januar 2017 gibt es keine schweizweiten obligatorischen Hundekurse mehr. Das Parlament hat sich für die Abschaffung der obligatorischen SKN-Kurse entschieden, der Bundesrat hat in der Folge anlässlich seiner Sitzung vom 23. November 2016 die Aufhebung der Ausbildungspflicht beschlossen: Das nationale Hundekurs-Obligatorium hat folglich am 31. Dezember 2016 geendet. Dies gilt sowohl für den theoretischen wie auch für den praktischen Sachkundenachweis.
Insbesondere Personen, die erstmals einen Hund halten wollen, wird der freiwillige Besuch eines Kurses dringend empfohlen, damit sie lernen, ihren Hund artgerecht zu erziehen und rücksichtsvoll zu führen (z.b. Theorie-Teil des Erziehungskurses für Listenhunde).
Der Veterinärdienst kann auch weiterhin Hundehaltende dazu verpflichten, Hundeerziehungskurse zu besuchen oder die erworbenen Fähigkeiten überprüfen zu lassen, wenn Mängel im Umgang mit Hunden festgestellt werden oder Hundehaltende ihren Aufsichts- und Kontrollpflichten nicht nachkommen.
AMICUS …?
Das AMICUS ist die Hundedatenbank der Schweiz. Es ist eine Non Profit Organisation und somit gratis. Seit der nationalen Kennzeichnungspflicht (1.1.2007) müssen alle Hunde bei AMICUS (früher ANIS) registriert sein (Art. 16 TSV). Alle Mutationen (Namen, Halter, Wohnortswechsel, Adressänderung oder Tod des Hundes) sind der Wohngemeinde innert zehn Tagen zu melden.
Das muss ich alles nicht beachten… oder doch?
HundehalterInnen, die ihren Pflichten nicht nachkommen, machen sich, ihrem Tier sowie der Umwelt keinen Gefallen. In einem ersten Schritt kann die Gemeindeverwaltung bzw. der Gemeinderat Auflagen erteilen. Bei weiteren Verstössen gegen das Hundegesetz wird der Aargauische Veterinärdienst beigezogen. Dort werden zu Massnahmen, wie Strafanzeige, sehr hohen Bussen und sogar Beschlagnahmung des Hundes gegriffen.
Bin ich überhaupt berechtigt einen Hund zu halten?
Der Kantonale Veterinärdienst Aargau verfügt seit dem 1. Mai 2012 über eine Rassen- beziehungsweise Rassentypenliste. Personen, die volljährig und nicht einschlägig vorbestraft sind, können eine Halteberechtigung beantragen. Die Halterberechtigung für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss ebenfalls der Wohngemeinde abgegeben werden.
Rottweiler, die als Diensthunde des BAZG und der Polizei eingesetzt werden, sind neu nicht mehr bewilligungspflichtig. Für diese Hunde entfällt zudem die Leinen- sowie die Einzelführpflicht.
Mein Hund braucht keine Leine!
Während der Setzzeit und der Aufzucht der Rehkitze besteht nach der Jagdverordnung des Kantons Aargau eine Leinenpflicht für sämtliche Hundearten. Unter § 21 dieser Verordnung wird dies wie folgt umschrieben: „Hunde sind im Wald und am Waldrand vom 1. April bis 31. Juli an der Leine zu führen. In der übrigen Zeit können Hunde auf Waldstrassen unter direkter Aufsicht ohne Leine geführt werden. Für Jagd- und Polizeihunde beim Einsatz und der Ausbildung gelten diese Einschränkungen nicht.“ Besten Dank für die Einhaltung dieser Vorschriften.
So… und was nun?
Künftig muss jede Hundehalterin und jeder Hundehalter bei der Anmeldung eines neuen Hundes auf der Gemeindeverwaltung eine Kopie des Heimtierausweises abgeben.
Bei weiteren Fragen oder Unklarheiten stehen Ihnen die Einwohnerdienste (einwohnerdienste@boeztal.ch / 062 865 35 85) gerne zur Verfügung, oder Sie wenden sich direkt an folgende Adresse:
DGS Amt für Verbraucherschutz
Veterinärdienst
Obere Vorstadt 14
5000 Aarau
Telefon 062 835 29 70
veterinaerdienst@ag.ch
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